Allgemeines
1.Allgemeines (1) Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. (2) Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bezugnahme des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Geltung, auch wenn wir den Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. (3) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist. (4) Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch Privatkunden wird die VOB/B nur Vertragsbestandteil, wenn hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde und die Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/B vor Vertragsabschluß zusätzlich erfolgt ist. (5) Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Bauelementen, Gegenständen und sonstigen Leistungen gelten die nachfolgenden Bestim-mungen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Farbglanz, Struktur, Holzmaserung) insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur und Beschaffenheit der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
2. Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind, als Bestätigung gilt insbesondere der schriftliche Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Bei Änderungen oder Stornierungen werden von uns nach dem Zugang der Auftragsbestätigung Kosten berechnet, welche dem tatsächlichen Aufwand bzw. Verlust zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderung bzw. Stornierung entsprechen. (2) Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsveränderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer unbedingten schrift-lichen Bestätigung.
3. Preise
(1) Die Preise verstehen sich netto ab Werk; sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist. Alle Wertangaben in EURO. (2) Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Ver-sicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten. (3) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind nach einfacher Rech-nungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zahlbar soweit nichts anderes vereinbart wird. Grundsätzlich werden folgende Teilzahlungen vereinbart: Ab einen Bruttoauftragswert von 1.000,00 € und mehr, ist eine Anzahlung von 35% nach Vertragsabschluß fällig. Die Bezahlung aller anderen Rechnungen hat sofort nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt Teilrechnungen zu stellen, diese sind auch sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. (1a) Bei Bruttoauftragswerten von über 5.000,00 € ist bei Materialanlieferung auf die Baustelle ein Teilzahlungsbetrag von 80% vom verbleibenden Bruttoauftragswert fällig und zahlbar. (2) Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender Ziffer (1) tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Alle Zahlungen haben in bar, per Überweisung oder als Scheck zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen. (3) Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren. (4) Eine fällige Forderung ist vom Besteller mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet, so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten. (5) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zu Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für noch nicht erbrachte Leistungen bzw. ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlungen des Preises oder Sicherheits-leistung verlangen. (6) Bei Zahlungsverzug des Bestellers von mehr als 30 Tagen sind wir zur Kündigung des Vertrages berechtigt. (7) Geschäftsabwicklungen mit Lieferungen in das Ausland erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkassezahlung. (8) Bei Online-Geschäften, über Email, Telefon oder das Internet sind Zahlungen nur per Vorkasse mit 3% Skonto möglich. Lieferungen erfolgen hier erst nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten.
5. Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd; und sind für uns verbindlich. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie an dem Tag, an dem zwischen dem Besteller und uns eine Übereinstimmung über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäftes vorliegt. (2) Liefertermine und Lieferfristen – auch fest vereinbarte – gelten stets nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Unterlieferanten liegen, wie z.B. Streik, Betriebsstörung, Schwierigkeiten in der Beschaffung des Materials, Störungen im Transportwesen sowie das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter und ähnlicher Ereignisse. Während der Dauer der Einwirkung eines dieser Ereignisse, sowie während einer angemessenen Frist nach dem Ende der Einwirkung können wir weder in Verzug geraten, noch uns im Verzug befinden. (3) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer (2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich auswirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinaus-gehende Ansprüche insbesondere Schadenersatz-ansprüche, sind ausgeschlossen. (4) Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, oder veranlaßt der Besteller nach Vertragsabschluß Änderungen oder Abweichungen der bestellten Ware, so werden die Lieferfristen oder Liefertermine angemessen verlängert. (5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. (6) Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und wir die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
6. Gefahrtragung
(1) Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. (2) Falls der Besteller keine besonderen Versand-vorschriften erteilt hat, wird die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Weg bewirkt. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschaden zu versichern. Wenn der Versand oder die Zustellung infolge des Verhaltens des Bestellers verzögert wird, geht vom Tag der Versandbereitschaft an, die Gefahr auf den Besteller über.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-verbindung, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung er dazu Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, daß der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. (2) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – zu Sicherung an uns ab. (3) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite gepfändet, so hat der Besteller uns sofort unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. (4) Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Haftung für Mängel der Lieferung/Gewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: a) Der Liefergegenstand ist unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Für Ersatzstücke und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb angemessener Frist, ist der Besteller zur Wandlung oder Minderung berechtigt. b) Weist die Ware ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller anstelle der unter Absatz a) genannten Gewährleistungsrechte Schadenersatz ver-langen. Für Mangelfolgeschäden haften wir jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. c) Voraussetzung der Haftung ist, daß der Besteller den Mangel innerhalb von 6 Tagen nach seiner Kenntnisnahme schriftlich rügt. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung der gelieferten Ware hätte erkennen können. d) Wir können Nachbesserungen und Neu-lieferung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. e) Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von vierundzwanzig Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Gefahr auf den Besteller übergeht. Ist ein Mangel rechtzeitig gemäß Absatz c) gerügt, verjähren die darauf gestützten Gewährleistungs-ansprüche in drei Monaten vom Zeitpunkt der Rüge an, spätestens jedoch mit Ablauf der vorstehenden 24-Monatsfrist. f) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung und unterlassene Wartung und Pflege oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verwendungs-, Wartungs- und Pflegehinweise entstehen. Wir sind von jeglicher Haftung frei, wenn der Besteller Änderungen am Liefergegenstand eigen-mächtig vorgenommen oder veranlaßt hat. (2) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht; ausgeschlossen sind auch Schadenersatz-ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar oder mittelbar auf Mängel oder Eigenschaften des Liefergegenstandes beruhen; ausgeschlossen sind ferner auch Schadenersatz-ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluß. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir unsere vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
9. Sonstige Rechte des Bestellers – Schadenersatzansprüche – Rücktritt vom Vertrag
(1) Haben sich die bei Vertragsabschluß gegebenen oder von uns ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommen sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrags, insbesondere die Bedingungen zur Beschaffung des Liefergegen-stands so wesentlich geändert, daß dies wirt-schaftlich nachweisbar einer Unmöglichkeit der Leistung nahekommt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. (2) Im übrigen gelten im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß bei einer von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Un-möglichkeit dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zusteht. (3) Soweit in diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen Rechte und Ansprüche des Bestellers nicht ausdrücklich genannt werden, sind sie im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; danach ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, über die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich genannten Fälle hinaus vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns dem Besteller gegenüber zur Herstellung und Lieferung nicht vertretbarer Waren verpflichtet haben. Ausgeschlossen sind ferner sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Un-möglichkeit, Verzug oder unerlaubter Handlung positiver Vertragsverletzung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
10. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung des Zurück-behaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
12. Warenschutz, Modelle und Werkzeuge
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und Entwürfe die die Firma SFT – Bauelemente herstellt oder im Auftrag Dritter herstellt, sind geistiges Eigentum der Firma SFT – Bauelemente und bei Nichtdurchführung eines entsprechenden Vertrages bzw. Nichtannahme eines Angebotes unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden ist es untersagt die Entwürfe, Zeichnungen und Modelle in diesem Falle zu benutzen. Bei Zuwiderhandlung ist die Firma SFT – Bauelemente berechtigt ihren Aufwand für die Erstellung des vorgenannten geistigen Eigentums dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wobei der Aufwand mindestens gemäß der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung durchgeführt wird.
13. Montage vor Ort
Bauleistungen und Montagen können nur erstellt werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen und die notwendigen Gerüste, Anschlüsse und Leitungen für Elektrowerkzeuge sowie Wasser und Strom bauseits gestellt werden. Sind die Monteure der Firma SFT – Bauelemente gezwungen Baufreiheit zu schaffen, in dem Möbel, Pflanzen und andere Einrichtungsgegenstände bewegt werden müssen, so werden hierfür die üblichen Stundenverrechnungssätze zusätzlich berechnet. Bei Demontagen kann es trotz größter Vorsicht zu Beschädigungen an Mauerwerk, Fliesen und Putz kommen. Hierfür übernehmen wir keine Haftung. Gerne übernehmen wir nachträglich jedoch die Reparatur der schadhaften Stellen gegen entsprechende Aufwandsentschädigung, welche nach Stunden-verrechnungssatz und Materialeinsatz abgerechnet wird.
14. Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. (2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein, oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
|
|
|
Copyright (c) 2021 SFT-Bauelemente Frankfurt. Alle Rechte vorbehalten.